Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2008 – L 12 AL 3/07

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein. Insoweit muss der wichtige Grund nicht nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses überhaupt, sondern zusätzlich den konkreten Zeitpunkt der Auflösung decken. Es ist deshalb auch zu prüfen, ob dem Arbeitslosen die Aufgabe seiner Beschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt zumutbar war. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass ein wichtiger Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses nur angenommen werden kann, wenn der Arbeitslose vor der Lösung erfolglos einen zumutbaren Versuch unternommen hat, diesen Grund auf andere Weise zu beseitigen (Rn. 29).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 16.11.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Streitig ist der Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit sowie ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16.09.2003 bis 05.10.2003.

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Der 1975 geborene Kläger meldete sich am 17.09.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Ausweislich einer Arbeitsbescheinigung der Fa. I Spedition war der Kläger dort in der Zeit vom 05.09.2002 bis 15.09.2003 als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis wurde durch ihm selbst am 15.09.2003 gekündigt. In einer Stellungnahme zu den Gründen hierfür gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, er sei gezwungen gewesen, die gesetzlich vorgeschriebenen Lenkzeiten zu überschreiten und habe täglich an reinen Fahrzeiten zwischen 13 und 15 Stunden gehabt. Hinzugekommen seien noch Be- und Entladetätigkeiten. Er habe sich um Abhilfe bei seinem früheren Chef bemüht, allerdings ohne Erfolg. Die Fa. I teilte hierzu unter dem 17.12.2003 mit, wegen einer unrichtig ausgefüllten Reisekosten-Abrechnung sei der Kläger der Meinung gewesen, seine Arbeit aufgeben zu müssen.

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Der Kläger nahm ab 06.10.2003 eine Tätigkeit als Kraftfahrer bei der Fa. T auf.

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Mit Bescheid vom 13.01.2004 stellte die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit für die Zeit vom 16.09. bis 08.12.2003 mit der Begründung fest, der Kläger habe durch seine Kündigung zum 15.09.2003 sein Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. I Spedition GmbH in S selbst gelöst. Er habe voraussehen müssen, dadurch arbeitslos zu werden. Tägliche Überstunden über den gesetzlich zugelassenen Fahrzeiten seien durch den ehemaligen Arbeitgeber nicht bestätigt worden.

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Der Kläger legte gegen den Sperrzeitbescheid Widerspruch ein und machte geltend, ihm seien von der früheren Arbeitgeberin unberechtigter Weise Beträge von seinem Gehalt in Abzug gebracht worden, ohne hierfür einen Beleg beizufügen. Darüber hinaus habe er in unangemessenem Verhältnis Überstunden leisten müssen unter Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenkzeiten.

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Unter dem 15.01.2004 hatte der Kläger gegen seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben, mit der er weitere Spesen und Überstundenvergütungen verlangte. Die Klage war bis auf einen Betrag von 48 EUR brutto für die Tage 04. und 05.08.2003 in zwei Instanzen erfolglos.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2004 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid als unbegründet zurück.

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Hiergegen hat der Kläger am 09.06.2004 vor dem Sozialgericht Münster (SG) Klage erhobene. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid vom 13.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2004 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Auf Veranlassung des SG hat der Kläger als Beweismittel für die geltend gemachten Lenkzeitüberschreitungen die sich in seinem Besitz befindlichen Tachographenscheiben zur Auswertung zur Verfügung gestellt.

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Das SG hat das Staatliche Amt für Arbeitsschutz in Coesfeld mit der Auswertung der Tachoscheiben beauftragt und gebeten Stellung zu nehmen zu der Frage, ob die zulässigen Lenkzeiten während der Beschäftigungszeit des Klägers als Kraftfahrer bei der Fa. I Spedition GmbH in der Zeit vom 05.09.2002 bis 15.09.2003 tatsächlich überschritten wurden und wenn ja, in welchem Umfang. Die Stellungnahme ergab, dass nach dem 30.01.2003 keine Lenkzeitüberschreitungen mehr vorgekommen waren.

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Darüber hinaus hat das Gericht den Geschäftsführer der früheren Arbeitgeberin des Klägers Herrn U I als Zeuge zu der Frage gehört, aus welchen Gründen das Beschäftigungsverhältnis am 15.09.2003 gekündigt worden ist. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf die Niederschrift vom 16.11.2006 (Bl. 69 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

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Durch Urteil vom 16.11.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Würdigung des Aussage des Zeugen I im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe für die Aufgabe seines Arbeitsverhältnisses keinen wichtigen Grund i.S.d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehabt.

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Das Urteil ist dem Kläger am 06.12.2006 zugestellt worden. Am 08.01.2007 hat er dagegen Berufung eingelegt. Er trägt weiterhin vor, Grund für seine Kündigung sei eindeutig die von ihm durch den Zeugen I verlangte fortgesetzte Lenkzeitenüber- bzw. Ruhezeitenunterschreitung gewesen, gegen die er fortwährend protestiert habe. Nur weil dies Mehrleistungen ohne Vergütung bedeutet hätte, sei auch die Thematik von Gehaltsdifferenzen angesprochen worden. Es sei auch nach Januar 2003 zu erheblichen Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeitvorschriften gekommen, die er nur nicht durch Tachoscheiben nachweisen könne. Bei dem Zeugen sei zu berücksichtigen, dass dieser sich nicht selbst belasten wolle.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 16.11.2006 zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16.09.2003 bis 05.10.2003 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.

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Der Zeuge I wurde im Berufungsverfahren vom Berichterstatter in einem Erörterungstermin und vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung erneut gehört. Wegen der Einzelheiten seiner Aussagen wird auf die Niederschriften vom 13.02.2008 und vom 15.10.2008 Bezug genommen.

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Wegen des weitern Sach- und Streitstandes wird im Übrigen verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten und der beigezogenen Arbeitsgerichtsakte des Arbeitsgerichts Rheine (Az. 2 Ca 143/04). Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist der bis 31.03.2008 nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) maßgebliche Beschwerdewert von 500 EUR bei einem geltend gemachten Leistungsanspruch für 20 Tage überschritten.

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Die Berufung ist indes unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit vom 16.09.2003 bis 08.12.2003 festgestellt und die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16.09.2003 bis 05.10.2003 abgelehnt, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Sperrzeit ruht.

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Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III (in der hier maßgebenden Fassung durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl. I 4607) tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III zwölf Wochen.

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Vorliegend hat der Kläger durch seine fristlose Kündigung vom 15.09.2003 sein Beschäftigungsverhältnis gelöst. Hierdurch hat er seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, denn es lagen keine konkreten Anhaltspunkte für einen sicheren Anschlussarbeitsplatz vor.

29

Der Kläger kann sich auch nicht auf einen wichtigen Grund für seine Eigenkündigung berufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein (so zuletzt BSG 17.10.2007 – B 11a AL 51/06 R- m.w.N.). Insoweit muss der wichtige Grund nicht nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses überhaupt, sondern zusätzlich den konkreten Zeitpunkt der Auflösung decken. Es ist deshalb auch zu prüfen, ob dem Arbeitslosen die Aufgabe seiner Beschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt zumutbar war. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass ein wichtiger Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses nur angenommen werden kann, wenn der Arbeitslose vor der Lösung erfolglos einen zumutbaren Versuch unternommen hat, diesen Grund auf andere Weise zu beseitigen (vgl. BSG 06.02.2003 – B 7 AL 72/01 R- mwN).

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Dem Kläger ist hier vorzuwerfen, dass er diesen Versuch nicht unternommen hat. Dass er dies nicht getan hat, steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 SGG) für den Senat fest. Nach den Aussagen des Zeugen I hatte der Kläger unmittelbar vor seiner Kündigung zwar eine Auseinandersetzung mit dem Zeugen, dem Geschäftsführer der früheren Arbeitgeberin. Jedoch war Gegenstand dieser Auseinandersetzung allein die Forderung des Klägers nach höheren Spesen für die unmittelbar zu fahrende Tour. Arbeitvertragsverletzungen durch die Überschreitungen der Lenk- bzw Unterschreitungen der Ruhezeiten war nach den Angaben des Zeugen nicht Gegenstand des Gesprächs. Solche waren auch bei der konkret bevorstehenden Tour nicht zu befürchten. Der Senat zweifelt nicht an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen I. Dieser ist im laufenden Verfahren insgesamt dreimal gehört worden zu dem Sachverhalt. Er hat stets den gleichen Ablauf des konkreten Gesprächs mit dem Kläger geschildert und darüber hinaus hervorgehoben, dass die konkret zu fahrende Tour – entgegen der Auffassung des Klägers – so kalkuliert sei, dass es nicht zu Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeitvorschriften kommen konnte, weil der Wagen mit zwei Personen besetzt wurde. Der Senat hat nach dem persönlichen Eindruck, den er von dem Zeugen gewonnen hat, auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Insbesondere vermittelte dieser nicht im Ansatz den Eindruck, bewusst eine für den Kläger nachteilige Aussage zu machen, um sich nicht selbst zu belasten. Im Gegenteil räumte er sogar ein, dass es durchaus zu Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeitvorschriften gekommen sei und beschreibt für den Senat nachvollziehbar Ausmaß und Gründe hierfür.

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Die vom Kläger unmittelbar vor dem Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung des Senats noch benannten Zeugen waren an dem Gespräch, dass der Kündigung voranging, nicht beteiligt, so dass ihre Vernehmung unterbleiben konnte.

32

Der Vorwurf des Klägers, ihm seien wesentliche Gehaltsbestandteile unrechtmäßig vorenthalten worden, hat sich nach dem Ergebnis des arbeitsrechtlichen Verfahrens als unzutreffend erwiesen. Bereits aus diesem Grunde ist er gleichfalls nicht geeignet, einen wichtigen Grund für die Eigenkündigung des Klägers darzustellen. Im Übrigen ist der Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ein wichtiges Indiz für den Senat, dass die Auffassung des Klägers, die von ihm zuletzt übernommenen Touren seien mit – möglicherweise unrechtmäßiger – Mehrarbeit verbunden, so nicht zutreffen kann. Denn andernfalls wäre ihm wohl zwingend ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung, die ja nach seinem eigenen Vorbringen durchaus für ihn wichtig war, zuerkannt worden.

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Festzuhalten bleibt daher, dass der Kläger durch die Eigenkündigung von sich aus auf die Möglichkeit verzichtet hat, eine für die Solidargemeinschaft verträglichere Lösung zu finden, als die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit mit den sich daraus ergebenden Leistungsansprüchen (vgl. dazu BSG 06.02.2003 – B 7 AL 72/01 R- Rz. 18). Eine solche zumutbare Möglichkeit hätte hier – geht man einmal davon aus, das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Fa. I war tatsächlich heillos zerrüttet – etwa darin bestehen können, zunächst eine neue Arbeit zu suchen und erst dann zu kündigen. Immerhin hat der Kläger bereits 20 Tage nach der Kündigung eine neue Arbeit gefunden.

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Abschließend erlaubt sich der Senat im Hinblick auf den letzten Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten den Hinweis, dass es der Kläger ist, der gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGB III in der hier anwendbaren Fassung die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

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